Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adriano R*****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl, Mag. Martin Krumschnabel und Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwälte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs6
Rechtssatz: § 42 Abs 6 GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt § 42 Abs 6 GmbHG auch für die Nebenintervenienten (§ 20 ZPO) die diesem Verfahren. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 681/89 Veröff: EvBl 1990/30 S 147 = JBl 1990... mehr lesen...
Die Klägerin, eine GesmbH, machte die Haftung der Beklagten als ihrer ehemaligen Gesellschafterin für die mit den Generalversammlungsbeschlüssen vom 8. 1. 1980 beschlossenen Nachschüsse geltend. Die Beklagte wendete vor allem die Unwirksamkeit der am 8. 1. 1980 beschlossenen Satzungsänderung über die Zulässigkeit der Einforderung von Nachschüssen und der darauf beschlossenen Einforderung solcher Nachschüsse wegen Nichtigkeit der in der Generalversammlung vom 1. 10. 1979 beschlossene... mehr lesen...
Die Streitteile und Alfred S sind Gesellschafter der Anton S & Co. GesmbH. Das Stammkapital beträgt 200 000 S. Davon entfallen eine Stammeinlage von 160 000 S auf die Beklagte und Stammeinlagen von je 20 000 S auf die Klägerin und Alfred S. In der Generalversammlung der Anton S & Co. GesmbH vom 3. 7. 1978 stellte die Klägerin den Antrag, sie zu bevollmächtigen, namens der Gesellschaft eine Klage gegen die Beklagte und den geschäftsführenden Gesellschafter Anton S wegen ihrer z... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §42 Abs6
Rechtssatz: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...