Norm
GmbHG §42 Abs6Rechtssatz
§ 42 Abs 6 GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt § 42 Abs 6 GmbHG auch für die Nebenintervenienten (§ 20 ZPO) die diesem Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019