TE OGH 2008/10/1 6Ob191/08v

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adriano R*****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl, Mag. Martin Krumschnabel und Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2008, GZ 4 R 81/08f-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger selbst dem Beschluss, den Gewinn des Jahres 2004 auf neue Rechnung vorzutragen, zugestimmt. Schon im Hinblick darauf kann aber die Ablehnung eines später vom Kläger dennoch gestellten Antrags auf Gewinnausschüttung, ohne dass irgendwelche in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen behauptet wurden, durch den Mehrheitsgesellschafter nicht als treuwidrig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar angesehen werden. Soweit der Kläger den Gesellschafterbeschluss bekämpft, mit dem sein Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Informationsverbots, des Verbots des Betretens des Firmengeländes sowie der Verweigerung der Bucheinsicht abgelehnt wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Beschlüsse, mit denen diese Maßnahmen ursprünglich verhängt wurden, seinerzeit nicht angefochten hat. Eine mittlerweile eingetretene Veränderung der Sachlage wird vom Kläger nicht behauptet. Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden. Im Hinblick auf die seinerzeitige - unbekämpft gebliebene - Beschlussfassung war die Ablehnung eines keine neuen Argumente vorbringenden Antrags des Klägers auf Aufhebung dieser Beschränkungen jedenfalls nicht treuwidrig im Sinne des § 41 GmbHG. Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der für die Verhängung der Verbote (auch) angezogene Grund, der Kläger betreibe ein Konkurrenzunternehmen, mittlerweile unstrittig verwirklicht hat.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger selbst dem Beschluss, den Gewinn des Jahres 2004 auf neue Rechnung vorzutragen, zugestimmt. Schon im Hinblick darauf kann aber die Ablehnung eines später vom Kläger dennoch gestellten Antrags auf Gewinnausschüttung, ohne dass irgendwelche in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen behauptet wurden, durch den Mehrheitsgesellschafter nicht als treuwidrig und gemäß Paragraph 41, GmbHG anfechtbar angesehen werden. Soweit der Kläger den Gesellschafterbeschluss bekämpft, mit dem sein Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Informationsverbots, des Verbots des Betretens des Firmengeländes sowie der Verweigerung der Bucheinsicht abgelehnt wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Beschlüsse, mit denen diese Maßnahmen ursprünglich verhängt wurden, seinerzeit nicht angefochten hat. Eine mittlerweile eingetretene Veränderung der Sachlage wird vom Kläger nicht behauptet. Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach Paragraph 41, GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach Paragraph 41, GmbHG unterlaufen werden. Im Hinblick auf die seinerzeitige - unbekämpft gebliebene - Beschlussfassung war die Ablehnung eines keine neuen Argumente vorbringenden Antrags des Klägers auf Aufhebung dieser Beschränkungen jedenfalls nicht treuwidrig im Sinne des Paragraph 41, GmbHG. Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der für die Verhängung der Verbote (auch) angezogene Grund, der Kläger betreibe ein Konkurrenzunternehmen, mittlerweile unstrittig verwirklicht hat.

Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E888686Ob191.08v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/159 S 199 - RdW 2009,199 = ecolex 2009/48 S 145 - ecolex2009,145 = NZ 2009/56 S 207 - NZ 2009,207 = AnwBl 2009,367XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00191.08V.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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