Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021