Norm: GmbHG §24 Abs4
Rechtssatz: Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft. Entscheidungstexte 4 Ob 52/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95 Veröff: SZ 68/178 7 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Generalversammlung der Gesellschafter der beklagten Partei am 16.2.1981 wurde der Erstkläger als Geschäftsführer wegen laufenden Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot abberufen, wogegen die beiden Kläger Widerspruch zu Protokoll gaben. Mit der am 26.2.1981 eingebrachten Klage begehrten die Kläger u.a. die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Sie machten geltend, daß der Erstkläger gemäß der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur beim Vorliegen mehrerer ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §24 Abs1GmbHG §24 Abs4
Rechtssatz: Besonders bei der Geltendmachung einer Konkurrenztätigkeit in einem anderen Spezialitätenrestaurant muß vernünftigerweise das positive Wissen über die Kenntnis von einzelnen Teilfakten hinausgehen, weil nicht schon jede Anwesenheit oder Tätigkeit in einem fremden Konkurrenzlokal einen wirklichen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot darstellt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §24 Abs4
Rechtssatz: Für den Lauf der Frist ist positives Wissen erforderlich, während bloßes Wissenmüssen oder bloße Vermutungen nicht genügen. Entscheidungstexte 3 Ob 555/85 Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 7 Ob 23/10y Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 23/10y A... mehr lesen...