Norm
GmbHG §24 Abs4Rechtssatz
Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010