RS OGH 1985/10/2 3Ob555/85, 7Ob23/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
beobachten
merken

Norm

GmbHG §24 Abs4

Rechtssatz

Für den Lauf der Frist ist positives Wissen erforderlich, während bloßes Wissenmüssen oder bloße Vermutungen nicht genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060121

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten