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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §130 Abs2;Rechtssatz
Wird bei einer satzungsgemäß aufsichtsratspflichtigen GmbH von der Möglichkeit der satzungsmäßigen Festlegung einer höheren Rücklagensumme als 10 Prozent des Stammkapitals und einer größeren jährlichen Zuweisung als 5 Prozent des Reingewinnes Gebrauch gemacht, so kommt auch dieser Rücklagendotierung der Charakter einer gesetzlichen Rücklage mit der daraus sich ergebenden Konsequenz zu, daß diese Rücklage in weiterer Folge nur den im § 130 Abs 3 AktG vorgesehenen Zwecken zugeführt werden, nicht aber zum Zwecke der Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter aufgelöst werden darf (Hinweis Kastner - Doralt - Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 301, 302; Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht, 189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150027.X01Im RIS seit
07.08.2001