Norm: GmbHG §22GmbHG §35 Abs1GmbHG §65 Abs2
Rechtssatz: Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin, die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §22
Rechtssatz: Bilanz promiscue und Rechnungsabschluß ist dasselbe. Entscheidungstexte 3 Ob 73/55 Entscheidungstext OGH 16.02.1955 3 Ob 73/55 Veröff: EvBl 1955/312 S 511 = ÖBA 1955,415 = NZ 1957,188 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060049 Dokumentnummer JJR_195... mehr lesen...
Norm: FGG §132 ffGmbHG §22HGB §14
Rechtssatz: Fordert das Registergericht eine GmbH, welche Bankgeschäfte betreibt, unter Androhung einer Ordnungsstrafe zur Veröffentlichung von Bilanzen auf, so muß dies entsprechend den Bestimmungen der §§ 132 bis 140 FGG geschehen, dh, es muß den Geschäftsführern der Gesellschaft aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder innerhalb derselben Frist d... mehr lesen...
Norm: GmbHG §22
Rechtssatz: Der einzelne Gesellschafter hat vor einem Generalversammlungsbeschlusse, betreffend die Bilanz, kein Klagerecht gegen die Gesellschaft auf Rechnungslegung. Entscheidungstexte 3 Ob 214/24 Entscheidungstext OGH 20.03.1924 3 Ob 214/24 Veröff: SZ 6/120 6 Ob 576/78 Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 Ob... mehr lesen...