Norm
GmbHG §22Rechtssatz
Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin, die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060064Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_006