RS OGH 1977/11/9 1Ob690/77, 1Ob612/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

GmbHG §22
GmbHG §35 Abs1
GmbHG §65 Abs2

Rechtssatz

Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin, die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77
    Veröff: SZ 50/140 = GesRZ 1978,34
  • 1 Ob 612/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 612/80
    Beisatz: Zur Kadukerklärung der Geschäftsanteile bedarf es keines weiteren Beschlusses der Generalversammlung, da im Gesellschaftsbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens gelegen ist. (T1) Veröff: GesRZ 1981,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060064

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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