Norm
FGG §132 ffRechtssatz
Fordert das Registergericht eine GmbH, welche Bankgeschäfte betreibt, unter Androhung einer Ordnungsstrafe zur Veröffentlichung von Bilanzen auf, so muß dies entsprechend den Bestimmungen der §§ 132 bis 140 FGG geschehen, dh, es muß den Geschäftsführern der Gesellschaft aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder innerhalb derselben Frist die Unterlassung mittels Einspruches gegen die Verfügung zu rechtfertigen. War der letztere Beisatz in dem Beschluß des Registergerichtes nicht enthalten, so ist das Rechtsmittel des Rekurses nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zulässig, dies insbesondere auch dann, wenn nicht die Geschäftsführer oder einer von ihnen ein Rechtsmittel ergreifen, sondern die Gesellschaft selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0058971Dokumentnummer
JJR_19500725_OGH0002_0030OB00109_5000000_001