RS OGH 1950/7/25 3Ob109/50, 2Ob139/51, 7Ob402/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1950
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Norm

FGG §132 ff
GmbHG §22
HGB §14

Rechtssatz

Fordert das Registergericht eine GmbH, welche Bankgeschäfte betreibt, unter Androhung einer Ordnungsstrafe zur Veröffentlichung von Bilanzen auf, so muß dies entsprechend den Bestimmungen der §§ 132 bis 140 FGG geschehen, dh, es muß den Geschäftsführern der Gesellschaft aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder innerhalb derselben Frist die Unterlassung mittels Einspruches gegen die Verfügung zu rechtfertigen. War der letztere Beisatz in dem Beschluß des Registergerichtes nicht enthalten, so ist das Rechtsmittel des Rekurses nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zulässig, dies insbesondere auch dann, wenn nicht die Geschäftsführer oder einer von ihnen ein Rechtsmittel ergreifen, sondern die Gesellschaft selbst.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 109/50
    Entscheidungstext OGH 25.07.1950 3 Ob 109/50
  • 2 Ob 139/51
    Entscheidungstext OGH 07.03.1951 2 Ob 139/51
    Vgl; Beisatz: Zur Zulässigkeit des Rekurses. (T1)
  • 7 Ob 402/57
    Entscheidungstext OGH 18.09.1957 7 Ob 402/57
    Gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0058971

Dokumentnummer

JJR_19500725_OGH0002_0030OB00109_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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