Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §16 Abs2GmbHG §16 Abs3GmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs3GmbHG §24 Abs1
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 24 Abs 1 erster Fall GmbHG stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 16 Abs 3 GmbHG zur Abberufung eines Geschäftsführers dar. Entscheidungstexte 3 Ob 555/85 Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §50 Abs4GmbHG §16 Abs3
Rechtssatz: Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige
Gründe: ist nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend. Man mag in einem solchen Fall von der Einräumung eines gesetzlich besonders geregelten Sonderrechts sprechen, wenn man nur nicht von der völligen Wesensgleichheit der Beschränkung der Abberufu... mehr lesen...
Der Erstkläger, die Zweitklägerin Marialena und Dr. Ved N sind Gesellschafter der beklagten Partei. Nach Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich. Der Erstkläger wurde längstens für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt; seine Enthebung sollte nur aus wichtigen Gründen über Beschluß der Gesellschafter... mehr lesen...