Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Übergang eines Geschäftanteils einer Gesellschaft mbH muss der Gesellschaft (dem Geschäftsführer) nachgewiesen werden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Gesellschafterwechsels (die Anmeldung erfolgte durch einen Rechtsanwalt unter Hinweis auf eine allgemeine Vollmachtserteilung) durch die Vorinstanzen erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Es ist der Geschäftsführer, d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre ist zwar die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen (Burgstaller in Jabornegg, HGB, § 12 Rz 25, 27). Hat jedoch der Geschäftsführer insoweit eine Erkl... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: "In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 11. 7. 1997 die D***** GmbH (im folgenden: Gesellschaft) zu FN 151645h mit dem Sitz in Wien eingetragen. Ihre Alleingesellschafterin (mit einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage vonS 500.000,--) ist die B***** GmbH, Handelsregister des Amtsgerichtes Rüsselsheim, HRB 3042. Als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft sind ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2RAO §8 Abs1ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit der angemeldeten Namensänderung eines Gesellschafters auch nach der Strafbestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG hafte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, der auf eine unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage abstellt. Bei der Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters genügt bei einer persönlichen... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6FBG §11GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 64/00f Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2RAO §8 Abs1ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit der angemeldeten Namensänderung eines Gesellschafters auch nach der Strafbestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG hafte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, der auf eine unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage abstellt. Bei der Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters genügt bei einer persönlichen... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6FBG §11GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 64/00f Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §122 Abs2 Z1StGB §61
Rechtssatz: Der Günstigkeitsvergleich ergibt die Anwendung des früheren Rechtes (vor BGBl 1990/475 und 1991/10). Entscheidungstexte 13 Os 125/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060189 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §122 Abs2 Z1StGB §61
Rechtssatz: Der Günstigkeitsvergleich ergibt die Anwendung des früheren Rechtes (vor BGBl 1990/475 und 1991/10). Entscheidungstexte 13 Os 125/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060189 Dokumentnummer ... mehr lesen...