RS OGH 2000/3/29 6Ob64/00f, 6Ob169/01y, 6Ob163/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

FBG §5 Z6
FBG §11
GmbHG §26
GmbHG §122 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/00f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f
  • 6 Ob 169/01y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 169/01y
    Auch; Beisatz: Die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen ist nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen. (T1)
  • 6 Ob 163/02t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 163/02t
    Auch; Beisatz: Eine nähere Prüfung des Sachverhalts durch das Firmenbuchgericht ist entbehrlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113392

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00064_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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