Norm
FBG §5 Z6Rechtssatz
Dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit der angemeldeten Namensänderung eines Gesellschafters auch nach der Strafbestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG hafte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, der auf eine unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage abstellt.
Bei der Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters genügt bei einer persönlichen Anmeldung die einfache Fertigung des Organs der Gesellschaft. Das Erfordernis der bloßen Schriftlichkeit bedeutet noch nicht den Ausschluss des Handelns durch einen Vertreter. Die Anmeldung ist nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen, sie bedarf nicht der öffentlich beglaubigten Form. Rechtsanwälte und Notare können sich ohne urkundlichen Nachweis auf eine erteilte Vollmacht berufen. Dies gilt auch für das außerstreitige Verfahren und damit auch im Firmenbuchverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113393Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00064_00F0000_002