Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dkfm. Ralf M*****, ***** vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. Mai 2001, GZ 6 R 73/01z-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. März 2001, GZ 24 Fr 1854/01k-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre ist zwar die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen (Burgstaller in Jabornegg, HGB, § 12 Rz 25, 27). Hat jedoch der Geschäftsführer insoweit eine Erklärung abgegeben, die den sonst erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen für die angemeldete Eintragung ersetzt und für deren Inhalt der Anmeldende haftet, wird gefordert, dass diese Erklärung vom Geschäftsführer persönlich abgegeben wird oder dass er dem Einschreiter eine die Abgabe dieser Erklärung deckende Spezialvollmacht erteilt hat (6 Ob 205/99m = RdW 2000, 281 = ecolex 2000, 292 = NZ 2000, 248 = AnwBl 2001, 76; Burgstaller aaO Rz 28; Koppensteiner, GmbHG2, § 9 Rz 9 und § 26 Rz 7 je mwN; vgl auch 6 Ob 6/94 = ecolex 1995, 723; 6 Ob 321/97t = RdW 1998, 137). Aufgabe des Geschäftsführers ist es, die formelle und materielle Richtigkeit der zur Anmeldung führenden Rechtsakte und deren Rechtswirksamkeit zu prüfen (6 Ob 57/01b). Die Frage der Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers auf die Willensbildung der Gesellschafter zur Herbeiführung der eintragungspflichtigen Änderungen ist hiebei ohne Bedeutung.Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre ist zwar die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen (Burgstaller in Jabornegg, HGB, Paragraph 12, Rz 25, 27). Hat jedoch der Geschäftsführer insoweit eine Erklärung abgegeben, die den sonst erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen für die angemeldete Eintragung ersetzt und für deren Inhalt der Anmeldende haftet, wird gefordert, dass diese Erklärung vom Geschäftsführer persönlich abgegeben wird oder dass er dem Einschreiter eine die Abgabe dieser Erklärung deckende Spezialvollmacht erteilt hat (6 Ob 205/99m = RdW 2000, 281 = ecolex 2000, 292 = NZ 2000, 248 = AnwBl 2001, 76; Burgstaller aaO Rz 28; Koppensteiner, GmbHG2, Paragraph 9, Rz 9 und Paragraph 26, Rz 7 je mwN; vergleiche auch 6 Ob 6/94 = ecolex 1995, 723; 6 Ob 321/97t = RdW 1998, 137). Aufgabe des Geschäftsführers ist es, die formelle und materielle Richtigkeit der zur Anmeldung führenden Rechtsakte und deren Rechtswirksamkeit zu prüfen (6 Ob 57/01b). Die Frage der Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers auf die Willensbildung der Gesellschafter zur Herbeiführung der eintragungspflichtigen Änderungen ist hiebei ohne Bedeutung.
Im vorliegenden Falle enthält die Anmeldung der Änderung zugleich auch die Erklärung des Geschäftsführers über die laut Anmeldung einzutragende Veränderung im Stand der Gesellschafter. Sie enthält demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung, also gleichsam eine - schriftliche - Aussage vor Gericht, für die der Geschäftsführer haftet (§ 26 Abs 2 GmbHG; vgl Burgstaller aaO Rz 28). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Hinweis auf die Erteilung einer allgemeinen Vertretungsvollmacht in dem die Erklärung enthaltenden Anmeldungsschriftsatz nicht genüge, sondern dass der Geschäftsführer die Anmeldung persönlich zeichnen hätte müssen, kann somit kein Abweichen von der (wenn auch hinsichtlich einer anderen, aber durchaus vergleichbaren Anmeldungs- und Erklärungspflicht des Geschäftsführers ergangenen) Rechtsprechung und Lehre erblickt werden. Schon daraus ergibt sich, dass auch dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist, der zudem aufzeigt, dass der Einschreiter offenbar gar nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Erklärung über die Änderung im Stand der Gesellschafter darzutun, weil dadurch der behauptete Übergang der Geschäftsanteile auf Irene B*****, deren Eintragung als neue Gesellschafterin primär begehrt wird, relativiert wurde. Es wäre aber Aufgabe des Geschäftsführers gewesen, nur einen ihm nachgewiesenen Übergang der Geschäftsanteile zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG; 6 Ob 111/01v). Die Frage, ob grundsätzlich ein Eventualbegehren im Firmenbuchverfahren zulässig ist, stellt sich hier nicht, verbietet doch die vorliegende Fassung des Eintragungsbegehrens die Annahme, der Einschreiter habe die Richtigkeit seiner Erklärung bestätigt, dass der Geschäftsanteil auf jene Personen, deren Neueintritt hilfsweise eingetragen werden soll, übergegangen sei.Im vorliegenden Falle enthält die Anmeldung der Änderung zugleich auch die Erklärung des Geschäftsführers über die laut Anmeldung einzutragende Veränderung im Stand der Gesellschafter. Sie enthält demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung, also gleichsam eine - schriftliche - Aussage vor Gericht, für die der Geschäftsführer haftet (Paragraph 26, Absatz 2, GmbHG; vergleiche Burgstaller aaO Rz 28). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Hinweis auf die Erteilung einer allgemeinen Vertretungsvollmacht in dem die Erklärung enthaltenden Anmeldungsschriftsatz nicht genüge, sondern dass der Geschäftsführer die Anmeldung persönlich zeichnen hätte müssen, kann somit kein Abweichen von der (wenn auch hinsichtlich einer anderen, aber durchaus vergleichbaren Anmeldungs- und Erklärungspflicht des Geschäftsführers ergangenen) Rechtsprechung und Lehre erblickt werden. Schon daraus ergibt sich, dass auch dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist, der zudem aufzeigt, dass der Einschreiter offenbar gar nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Erklärung über die Änderung im Stand der Gesellschafter darzutun, weil dadurch der behauptete Übergang der Geschäftsanteile auf Irene B*****, deren Eintragung als neue Gesellschafterin primär begehrt wird, relativiert wurde. Es wäre aber Aufgabe des Geschäftsführers gewesen, nur einen ihm nachgewiesenen Übergang der Geschäftsanteile zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG; 6 Ob 111/01v). Die Frage, ob grundsätzlich ein Eventualbegehren im Firmenbuchverfahren zulässig ist, stellt sich hier nicht, verbietet doch die vorliegende Fassung des Eintragungsbegehrens die Annahme, der Einschreiter habe die Richtigkeit seiner Erklärung bestätigt, dass der Geschäftsanteil auf jene Personen, deren Neueintritt hilfsweise eingetragen werden soll, übergegangen sei.
Anmerkung
E63371 06A01691European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00169.01Y.1018.000Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0060OB00169_01Y0000_000