Norm: NO §68NotariatsG §1 Abs1 litdPSG §39
Rechtssatz: Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: NO §48NO §68
Rechtssatz: Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: NO §54NO §66NO §68
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschriftsreihenfolge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66... mehr lesen...
Norm: NO §54NO §68NZwG §1
Rechtssatz: Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon
Spruch: 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage V,698). Entscheidungstexte 5 Ob 346... mehr lesen...