RS OGH 2018/10/30 2Ob13/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Norm

NO §68
NotariatsG §1 Abs1 litd
PSG §39

Rechtssatz

Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/18b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
    Beisatz: Die Notariatsaktform ist daher nicht erfüllt, wenn diese Sachen nur in einer Beilage zum Notariatsakt angeführt werden und im Notariatsakt selbst bloß darauf verwiesen wird. (T1)
    Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn die Beilage tatsächlich mit dem Notariatsakt verbunden wurde. (T2); Veröff: SZ 2018/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132336

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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