RS OGH 2018/10/30 2Ob13/18b, 6Ob20/20i, 6Ob122/21s

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Norm

NO §48
NO §68

Rechtssatz

Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132337

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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