RS OGH 2018/2/28 6Ob167/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Norm

NO §54
NO §66
NO §68

Rechtssatz

Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschrifts­reihen­folge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66 NO. Wenn die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen wird, nimmt dies dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131957

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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