Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 73.837,38 S = 5.365,97 EUR auf Grund des vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 22. September 1994, GZ 4 C 1860,92v-43. Darin verpflichtete sich der nunmehrige betreibende Gläubiger zur Durchführung näher bestimmter Arbeiten an einer Teichanlage (Punkt 1). Der nunmehrige Verpflichtete verpflichtete sich, binnen 14 Tagen nac... mehr lesen...
Begründung: Nach dem in Österreich gefällten Schiedsspruch eines österr. Schiedsgerichts ist die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH zur Zahlung von 4.541,60 US-Dollar und von 8.438,36 US-Dollar binnen 30 Tagen nach Vorlage der Originalzahlungsbelege (oder der Bankabrechnung im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Zahlungsflüssen, aus denen sich die beiden Beträge schlüssig ergeben) an die betreibende ukrainische Gesellschaft verpflichtet. Der
Spruch: enthält dann folgende Bestim... mehr lesen...
Begründung: Egon T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** . Auf dieser Liegenschaft sind zu C-LNr 12a, 14a, 15a, 16a und 19a Höchstbetragshypotheken zugunsten der Antragstellerin einverleibt. Zu C-LNr 17a ist für die Antragstellerin ein Pfandrecht über EUR 591.120,83 (früher S 8,134.000) einverleibt. Sämtliche Höchstbetragshypotheken wurden zur Sicherung der vom Liegenschaftseigentümer bei der Antragstellerin in der Zei... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Die betreibende Partei beantragte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S = 277.657,45 EUR s.A. Exekutionstitel ist ein am 28. Oktober 1996 von einem österr. öffentlichen Notar errichteter Notariatsakt, dessen hier wesentliche Punkte lauten: Zu römisch eins.): Die betreibende Partei beantragte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung einer Forderung von 2,... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Die betreibende Partei beantragt die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S (= 277.657,45 EUR) s.A. Exekutionstitel ist ein am 28. Oktober 1996 von einem österr. öffentlichen Notar errichteter Notariatsakt, dessen hier wesentliche Punkte lauten: Zu römisch eins.): Die betreibende Partei beantragt die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S (= 277.657,45 E... mehr lesen...
Norm: EO §89 Abs2GBG §49 Abs2NO §3NO §3a
Rechtssatz: Eine Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG ist ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand. Entscheidungstexte 5 Ob 125/99i Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 125/99i European Case Law ... mehr lesen...
Norm: NO §3NO §3a
Rechtssatz: Die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach §§ 3, 3a NO hat die Wirkung, daß der Gläubiger unmittelbar gegen einen späteren Erwerber des Pfandobjektes Exekution führen kann (SZ 11/72; ZBl 1929/237). Eine Änderung bücherlicher Rechte oder ihrer Rangordnung ist damit nicht verbunden. Entscheidungstexte 5 Ob 125/99i Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hälfteeigentümer der im
Kopf: der Entscheidung angeführten Liegenschaften. Sein Eigentumsrecht wurde 1991 bzw 1992 vorgemerkt und 1995 gerechtfertigt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin belastet. Im Jahr 1995 wurde bei diesen Pfandrechten gemäß §§ 3, 3a NO deren Vollstreckbarkeit angemerkt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rec... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaGBG §14 Abs2NO §3 Abs1 litaNO §3 Abs1 litbNO §3a
Rechtssatz: Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zu... mehr lesen...
Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.6.1986 in Form eines Notariatsaktes einen "Ehepakt und Scheidungsvergleich", in dem unter I angeführt wird, daß die betreibende Partei Miteigentümerin verschiedener Liegenschaftsanteile ist, und unter II, daß die Liegenschaftsanteile mit mehreren Pfandrechten belastet sind und daß für die Vertragsparteien bei mehreren Banken verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete Verbindlichkeiten bestehen. Im folgenden heiß es dann: "III. Herr Dkfm.L... mehr lesen...
Begründung: Am 24. Oktober 1986 erklärten die Verpflichtete und eine andere Person in einem an die betreibende Partei gerichteten Schreiben, dieser auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung zum 21. Oktober 1986 403.422,10 S zuzüglich 12,25 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen je seit 22. Oktober 1986 "zu schulden und diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen". Am selben Tag wurde von einem öffentlichen Notar ein Notariatsakt aufgenommen, in dem diese Urkunde im Sinn des §... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des Schuldscheines vom 27. August 1971 ist für die Darlehensforderung der betreibenden Bank von S 1,400.000,- sA ob der im Alleineigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 2394 KG Pfaffstätten das Pfandrecht einverleibt und die Vollstreckbarkeit nach § 3 NO angemerkt. Nach dem Notariatsakt vom 27. August 1971 wurde der Schuldschein, in welchem der Verpflichtete bestätigte, das Darlehen von S 1,400.000,- von der Bank erhalten zu haben, und daß das D... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 AcNO §3NO §3a
Rechtssatz: Auf Grund eines vollstreckbaren Notariatsaktes kann ohne besondere Verpflichtungserklärung eines dritten Pfandbestellers Exekution geführt werden, wenn er in diesem Titel seine Liegenschaft für eine bestimmte Forderung zum Pfand bestellt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 127/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 127/87 EvBl 1988/61 S ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs2 CZPO §594 Abs2NO §3NO §3a
Rechtssatz: Der Eintritt der Fälligkeit der in einem Notariatsakt bezeichneten Forderung muß ungeachtet der Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO im Antrag auf Exekutionsbewilligung gem § 3 Abs 2 NO (§ 7 Abs 2 EO) mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachgewiesen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 127/87 Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1.12.1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld an Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebührenkaution im Sinne der §§ 3 und 3 a der NO vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von S 6 Mio. zugezählt erhalten zu haben. Punkt I der Darleh... mehr lesen...
Begründung: Am 17.5.1979 nahm Dr. Karl H*** als bestellter Dauersubstitut des öffentlichen Notars Dr. Alfred P*** mit dem Amtssitz in Wien-Simmering zu GZ. 2307 einen Notariatsakt über einen Ehevertrag, Erbvertrag und ein wechselseitiges Testament der seit 3. März 1978 miteinander verheirateten Parteien auf, die darin Dr. Olga Renate D*** und Helmut Rudolf D*** benannt sind. Die Punkte II. und XIV. Abs. 1 dieses Notariatsaktes lauten: "II. Während des Bestandes der Ehe wird für di... mehr lesen...
Begründung: Am 17.5.1979 nahm Dr.Karl B als bestellter Dauersubstitut des öffentlichen Notars Dr.Alfred C mit dem Amtssitz in Wien-Simmering zu GZ.2307 einen Notariatsakt über einen Ehevertrag, Erbvertrag und ein wechselseitige Testament der seit 3.März 1978 miteinander verheirateten Parteien auf, die darin Dr.Olga Renate A und Helmut Rudolf A benannt sind. Die Punkte II. und XIV. Abs 1 dieses Notariatsaktes lauten: 'II. Während des Bestandes der Ehe wird für die Gattin ein monatlic... mehr lesen...
Norm: EO §7 AaNO §3NO §3a
Rechtssatz: Die Erklärung der Partei, daß ein Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (§§ 3, 3a NO), ersetzt nicht die für einen Exekutionstitel erforderliche Leistungsverpflichtung. Entscheidungstexte 3 Ob 134/74 Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 134/74 Veröff: EvBl 1975/51 S 103 = NZ 1975,74 3 Ob 1... mehr lesen...
Norm: EO §138NO §3NO §3a
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 138 Abs 1 EO kann nicht auf vollstreckbare Notariatsakte angewendet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 103/69 Entscheidungstext OGH 08.10.1969 3 Ob 103/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002750 Dokumentnummer JJR_19691008_... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIOEO §7 BaNO §3NO §3a
Rechtssatz: Eine Kredithypothek ist selbst dann, wenn ein Notariatsakt sie als vollstreckbar erklärt, keine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 7 EO, und es kann ein solcher Notariatsakt keinen Exekutionstitel bilden. Entscheidungstexte 3 Ob 763/35 Entscheidungstext OGH 08.10.1935 3 Ob 763/35 Veröff: SZ 17/137 ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIOEO §88NO §3a
Rechtssatz: Ist die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes im Grundbuche nicht angemerkt, so kann auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes gegen den neuen Erwerber der Liegenschaft nicht Exekution geführt werden. Entscheidungstexte Bii 96/24 Entscheidungstext OGH 20.02.1924 Bii 96/24 SZ 11/72 European Ca... mehr lesen...