Norm: ABGB §275 Z2RAO §28 Abs1 litoNO §134 Abs2 Z16
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen. ... mehr lesen...
Norm: NO §134 Abs2 Z1NO §134 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Aufsichtspflicht der Notariatskammer entspricht schon begrifflich ein Aufsichtsrecht der Kammer, aber auch eine Pflicht der Kammerangehörigen, sich der Aufsichtsausübung durch die Kammer zu unterwerfen. Der Kammer obliegt die Aufsichtspflicht bzw steht das Aufsichtsrecht zu nicht bloß hinsichtlich der Amtstätigkeit (§ 1 NO), der Berufsausübung (§ 5 NO) und des Gerichtskommissariates (Art II A... mehr lesen...
Norm: NO §134 Abs2 Z1NO §134 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Aufsichtspflicht der Notariatskammer entspricht schon begrifflich ein Aufsichtsrecht der Kammer, aber auch eine Pflicht der Kammerangehörigen, sich der Aufsichtsausübung durch die Kammer zu unterwerfen. Der Kammer obliegt die Aufsichtspflicht bzw steht das Aufsichtsrecht zu nicht bloß hinsichtlich der Amtstätigkeit (§ 1 NO), der Berufsausübung (§ 5 NO) und des Gerichtskommissariates (Art II A... mehr lesen...
Norm: NO §134 Abs2 Z1NO §134 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Aufsichtspflicht der Notariatskammer entspricht schon begrifflich ein Aufsichtsrecht der Kammer, aber auch eine Pflicht der Kammerangehörigen, sich der Aufsichtsausübung durch die Kammer zu unterwerfen. Der Kammer obliegt die Aufsichtspflicht bzw steht das Aufsichtsrecht zu nicht bloß hinsichtlich der Amtstätigkeit (§ 1 NO), der Berufsausübung (§ 5 NO) und des Gerichtskommissariates (Art II A... mehr lesen...
Norm: NO §134 Abs2 Z1NO §157 Abs1
Rechtssatz: In der mangelnden Bereitwilligkeit eines Notars, der fordernden Notariatskammer gegenüber eine
Begründung: seiner Kostenforderung wenigstens zu versuchen und dadurch den Verdacht einer gesetzwidrigen Kostenüberforderung zu zerstreuen, ist eine absichtliche Behinderung des Aufsichtsrechtes der Notariatskammer nach § 134 Abs 2 Z 1 NO gelegen, welches Vorgehen gemäß § 157 Abs 1 NO als Pflichtverletzung ... mehr lesen...
Norm: NO §134 Abs2 Z1NO §157 Abs1
Rechtssatz: In der mangelnden Bereitwilligkeit eines Notars, der fordernden Notariatskammer gegenüber eine
Begründung: seiner Kostenforderung wenigstens zu versuchen und dadurch den Verdacht einer gesetzwidrigen Kostenüberforderung zu zerstreuen, ist eine absichtliche Behinderung des Aufsichtsrechtes der Notariatskammer nach § 134 Abs 2 Z 1 NO gelegen, welches Vorgehen gemäß § 157 Abs 1 NO als Pflichtverletzung ... mehr lesen...