RS OGH 2020/5/7 3Ob12/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

ABGB §275 Z2
RAO §28 Abs1 lito
NO §134 Abs2 Z16

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133167

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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