Norm
NO §134 Abs2 Z1Rechtssatz
In der mangelnden Bereitwilligkeit eines Notars, der fordernden Notariatskammer gegenüber eine Begründung seiner Kostenforderung wenigstens zu versuchen und dadurch den Verdacht einer gesetzwidrigen Kostenüberforderung zu zerstreuen, ist eine absichtliche Behinderung des Aufsichtsrechtes der Notariatskammer nach § 134 Abs 2 Z 1 NO gelegen, welches Vorgehen gemäß § 157 Abs 1 NO als Pflichtverletzung und demnach als Disziplinarvergehen zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0070885Dokumentnummer
JJR_19670529_OGH0002_0000DS00009_6400000_001