Norm
NO §134 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Aufsichtspflicht der Notariatskammer entspricht schon begrifflich ein Aufsichtsrecht der Kammer, aber auch eine Pflicht der Kammerangehörigen, sich der Aufsichtsausübung durch die Kammer zu unterwerfen. Der Kammer obliegt die Aufsichtspflicht bzw steht das Aufsichtsrecht zu nicht bloß hinsichtlich der Amtstätigkeit (§ 1 NO), der Berufsausübung (§ 5 NO) und des Gerichtskommissariates (Art II Abs 3 EGNO, seinerzeit in Verbindung mit § 188 NO, nunmehr in Verbindung mit § 7 Abs 2 letzter Satz BGBl 1970/343), sondern auch in bezug auf Tätigkeiten, die Notaren und Notariatskandidaten im Hinblick auf ihre berufliche Stellung durch behördlichen Akt übertragen wurden (Hier: Kuratelen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070865Dokumentnummer
JJR_19740701_OGH0002_0000DS00001_7400000_006