RS OGH 1972/5/9 13Os31/72

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Veröffentlicht am 09.05.1972
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Norm

MilStG §7 Abs2
WehrG 1955 §45 Abs1

Rechtssatz

Unterschied zwischen § 7 Abs 2 MilStG und § 45 Abs 1 WehrG 1955:

Wurde der Einberufungsbefehl ordnungsgemäß zugestellt und vom Angeklagten nicht befolgt, liegt bei Zutreffen der weiteren im § 7 Abs 2 MilStG normierten Voraussetzungen des Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls vor; läßt es hingegen der Täter, um sich der Erfüllung seiner Wehrpflicht zu entziehen, zu einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einberufungsbefehls gar nicht kommen (etwa durch Aufgabe des Wohnortes, Nichtanmeldung im neuen Aufenthalt, Verbergen oder Flucht ins Ausland), fällt ihm unter Umständen das Vergehen der Umgehung der Wehrpflicht nach § 45 Abs 1 WehrG zur Last.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 31/72
    Entscheidungstext OGH 09.05.1972 13 Os 31/72
    Veröff: RZ 1972,206 = SSt 43/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082628

Dokumentnummer

JJR_19720509_OGH0002_0130OS00031_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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