Norm
MilStG §7 Abs2Rechtssatz
Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des § 7 Abs 1 MilStG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087167Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0120OS00050_7600000_001