Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse gemäß § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden. Davon ausgenommen sind gemäß § 43 Abs 2 MEG nur das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt und einige andere Sachverhalte. Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 993 der Beilagen der XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde mit der Bestimmung des § 43 eine verpflichtende Verwendung der Tara-Taste bei Waagen beim Verwiegen von Produkten eingeführt. Der Schutzzweck dieser Norm besteht nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage darin, dass beim Verkauf von losen Produkten verhindert werden soll, Verpackungsmaterial in großen Mengen, nämlich von Gewichten über 1 g, in das Produktgewicht einzurechnen. Im vorliegenden Fall wurde beim Verkauf eines verpackten Schinkens die Tara-Taste nicht gedrückt, sondern das 6 g wiegende Verpackungspapier zum Preis des verpackten Produktes verkauft. Genau dies ist durch § 43 Maß- und Eichgesetz verboten. Dass der Berufungswerber bei dieser Preisermittlung eine Manipulationsgebühr über das Verpackungsmaterial verrechnete, stellte eine Umgehung des Gesetzes dar, weil diese Vorgangsweise genau darauf hinauslief, Verpackungsmaterial über 1 g zum Preis des Produktes zu verrechnen.