Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn H Ho, geb. am, T St, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.02.2013, GZ.: 0557222012/0007, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 20,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.11.2012 in Ausübung seiner Gastgewerbeberechtigung am Standort G, T St (Ho & Co), wie anlässlich einer eichpolizeilichen Revision in genannter Betriebsstätte am 30.10.2012, von 11:25 Uhr bis 12:15 Uhr, im Zuge eines Testeinkaufes festgestellt wurde, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten (Kauf von Schilcher Schinken) der Preisermittlung nicht das Nettogewicht zugrunde gelegt, da 102 g Schinken (? 1,71) verrechnet wurden, wobei das Verpackungspapier 6g wog und trotz einer vorhandenen Tara-Funktion bei der Geschäftswage (Bizerba, BW800, Nr.: 1197581) nicht wegtariert, sondern zum Schinkenpreis verkauft wurde (6g Schinken = ? 0,10), obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten, der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 28/2012 iVm § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 gemäß § 63 Abs 1 verhängt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Vergehen laut den genannten Bestimmungen vorliege, da grundsätzlich eine Manipulationspauschale in Höhe von ? 0,15 für das Aufschneiden und Verpacken von Aufschnittware jeglicher Art verrechnet werde. Darauf werde in einer Aufschrift in der Vitrine hingewiesen. Der Berufungswerber behalte sich das Recht vor, dies über das Verpackungsmaterial zu berechnen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte Nachfolgendes fest:
Am 30.10.2012, von 11:25 Uhr bis 12:15 Uhr, wurde von einem Mitarbeiter des Eichamtes G im Zuge einer eichpolizeilichen Revision ein Testkauf von aufgeschnittenem Schilcher Schinken bei der Firma Ho & Co, G, T St, durchgeführt. An der Vitrine der Wursttheke war ein Schild angebracht, das wie folgt lautet: Liebe Kunden, für Aufschnittware berechnen wir eine Manipulationspauschale in der Höhe von ? 0,15. Diese Pauschale berechnen wir über das Verpackungsmaterial (Fettpapier) und ist in der Einwage der Aufschnittware enthalten. Somit kann diese (je nach Warenwert) auch günstiger ausfallen. Vielen Dank für Ihr Verständnis - Familie Ho.
Beim Testkauf des Schilcher-Schnittschinkens wurde die Tara-Taste nicht gedrückt, sondern das Verpackungsmaterial zum Schinkenpreis verkauft. Im konkreten Fall kostete 1 kg Schinken ? 16,80, der Preis für 96 g Schinken betrug daher ? 1,6228, das Verpackungsmaterial wog 6 g. Diese 6 g Einpackpapier wurden zum Schinkenpreis verrechnet. Das heißt es wurden für insgesamt 102 g, 96 g Schinken + 6 g Verpackungsmaterial, ein Preis von gerundet ? 1,71 verrechnet.
Der Berufungswerber will damit dem Kunden einen Rabatt geben, hätte er nämlich pauschal ? 0,15 verrechnet, so hätte der Preis ? 1,76 betragen (? 1,61 + ? 0,15). Die Manipulationspauschale, die vom Berufungswerber über das Verpackungsmaterial abgerechnet wird, ist mit ? 0,15 nach oben beschränkt. Damit diese Grenze theoretisch überschritten würde, müsste ein Produkt einen Kilopreis von ca. über ? 50,00 haben, derartige Produkte werden vom Berufungswerber in seinem Geschäft nicht angeboten.
Laut Gewerberegisterauszug ist der Berufungswerber der Gewerbeinhaber der Firma Ho & Co.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz idF BGBl. I Nr. 115/2010, dürfen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
Davon ausgenommen sind gemäß § 43 Abs 2 MEG nur das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt, der rechtsgeschäftliche Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge, sowie handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.
Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 993 der Beilagen der XXIV. Gesetzgebungsperiode, wurde mit der Bestimmung des § 43 eine verpflichtende Verwendung der Tara-Taste bei Waagen beim Verwiegen von Produkten eingeführt.
Der Schutzzweck dieser Norm besteht, wie aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, darin, dass beim Verkauf von losen Produkten verhindert werden soll, dass Verpackungsmaterial in großen Mengen in das Produktgewicht eingerechnet wird. Was große Mengen sind geht auch insofern aus dem Gesetz hervor, als nur Gewichte bis zu 1g zu vernachlässigen sind.
Im vorliegenden Fall wurde bei Ho & Co die Tara-Taste nicht gedrückt, sondern das 6 g wiegende Verpackungspapier zum Preis des Schilcher Schinkens verkauft.
Genau dies ist durch § 43 Maß- und Eichgesetz verboten. Dass der Berufungswerber hierin eine Manipulationsgebühr über das Verpackungsmaterial verrechnet, stellt eine Umgehung des Gesetzes dar, weil die Manipulationspauschale des Berufungswerbers tatsächlich genau darauf hinausläuft, was vom Maß- und Eichgesetz verboten werden soll, nämlich dass Verpackungsmaterial über 1 g zum Preis des Produktes verrechnet wird.
Zur Strafhöhe im Sinne der §§ 19 ff VStG ist festzuhalten, dass die verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint und mangels konkreter Angaben des Berufungswerbers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (geschätzt ? 1.000,00 monatlich, Sorgepflichten für 1 Kind, Schulden ? 10.000,00, kein Vermögen) als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.