Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.1.2002, Zahl 6/369-1682-2001, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in S, R-weg und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma bei nachfolgend angeführten Fertigpackungen (mit Silikon befüllte Kartuschen) folgende Unzulässigkeiten bei den Verpackungen nach dem Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung begangen habe, wie dies bei einer Kontrolle durch Beamte des Eichamtes Salzburg am 27.2.2001 im Betrieb der Firma in B, S-Straße festgestellt worden sei und zwar folgenden Packungen:
BSN Oxim, weiß Chargennummer 110051 Anzahl: 142 Stück BSN Oxim, transparent, Chargennummer 102016, 103065, 09091,
Anzahl: 882 Stück
BSN Oxim, schwarz, Chargennummer 110079,100121, Anzahl: 140 Stück
BSN Oxim, braun-beige, Chargennummer 029252, 080048, Anzahl: 40
Stück
BSN Oxim, grau, Chargennummer 100090, 090007, Anzahl: 314 Stück
BSN Oxim, braun, Chargenummer 100052,105116, Anzahl: 190 Stück
1. Fehlende Angabe der Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit auf der einzelnen Fertigpackung
2. Ungerechtfertigtes Anbringen des Zeichen ?e?.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. Gemäß § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz iVm § 11 Abs 1 Fertigpackungsverordnung
zu 2. Gemäß § 10 Abs 1 Fertigpackungsverordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß § 64 Abs 1 Maß- und Eichgesetz zu 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 34 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass die angeführten Waren nicht in den Verkehr gekommen seien und dadurch auch kein Schaden entstanden sei. Dies habe er schon mehrmals ausgesprochen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die im Straferkenntnis näher angeführten Fertigpackungen der B Ges.mb.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, nicht entsprechend gekennzeichnet waren, da die Angabe der Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit gemäß § 11 Abs 1 Fertigpackungsverordnung 1993 auf den einzelnen Fertigpackungen fehlte und dort gemäß § 10 Abs 1 Fertigpackungsverordnung ungerechtfertigt das Zeichen ?e? angebracht war. Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass diese Fertigpackungen nicht in Verkehr gebracht worden seien.
Gemäß § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl 152/1950 idgF (MEG) dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Nach dieser Bestimmung ist somit (vergleichbar mit der Strafbestimmung des § 74 Abs 2 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975) nicht das Unterlassen der Kennzeichnung der Nennfüllmenge an sich mit Strafe bedroht, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Fertigpackungen. Die Anführung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses hat sich daher nicht nur auf die unterlassene Kennzeichnung der Nennfüllmenge zu beziehen, sondern hat auch auf ein Inverkehrbringen der Fertigpackungen hinzuweisen (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0173).
Als ?Inverkehrbringen? definiert das Maß und Eichgestz in § 24 Abs 2 Z 3 das ?Anbieten?, ?Importieren?, ?Vorrätighalten zum Verkauf? oder ?Feilhalten?.
Im vorliegenden Fall ist weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch sonst einer Verfolgungshandlung zu entnehmen, worin im konkreten Fall das ?Inverkehrbringen? der beanstandeten Fertigpackungen bestanden habe bzw. wodurch dies geschehen sei.
Der Spruch ist somit gemäß § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert. Der Berufungsbehörde ist eine entsprechende Spruchkorrektur nicht mehr möglich, da der Vorwurf eines ?Inverkehrbringens? der beanstandeten Fertigpackungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat.
Es war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.