RS UVS Salzburg 2002/04/29 5/11252/2-2002th

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. Nach dieser Bestimmung ist somit (vergleichbar mit der Strafbestimmung des § 74 Abs 2 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975) nicht das Unterlassen der Kennzeichnung der Nennfüllmenge an sich mit Strafe bedroht, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Fertigpackungen. Die Anführung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses hat sich daher nicht nur auf die unterlassene Kennzeichnung der Nennfüllmenge zu beziehen, sondern hat auch auf ein Inverkehrbringen der Fertigpackungen hinzuweisen. Als ?Inverkehrbringen? definiert das Maß und Eichgestz in § 24 Abs 2 Z 3  das ?Anbieten?, ?Importieren?, ?Vorrätighalten zum Verkauf? oder ?Feilhalten?. Im vorliegenden Fall ist weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch sonst einer Verfolgungshandlung zu entnehmen, worin im konkreten Fall das ?Inverkehrbringen? der beanstandeten Fertigpackungen bestanden habe bzw. wodurch dies geschehen sei. Der Spruch ist somit gemäß § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert.

Schlagworte
Maß- und Eichgesetz; § 44a Z 1 VStG; Als erwiesen angenommene Tat; Strafbar nach 26 Abs 1 MEG ist nicht das Unterlassen der Kennzeichnung der Nennfüllmenge, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Fertigpackungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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