Norm: AktG §95 Abs5
Rechtssatz: § 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt. ... mehr lesen...
Norm: AktG §95 Abs5AktG §103 Abs2
Rechtssatz: Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß § 95 Abs 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo5AktG §74 Abs2AktG §95 Abs5AktG §97ArbVG §2 Abs2ArbVG §105ArbVG §106KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9
Rechtssatz: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt... mehr lesen...