RS OGH 2014/10/9 6Ob77/14p

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

AktG §95 Abs5
AktG §103 Abs2

Rechtssatz

Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß § 95 Abs 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt; der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 77/14p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 77/14p
    Beisatz: Siehe bereits 1 Ob 566/95 (T1)
    Beisatz: Mit Ausführungen zur deutschen „Holzmüller-Doktrin“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129740

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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