RS OGH 2020/11/25 6Ob209/20h

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

AktG §95 Abs5

Rechtssatz

§ 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Beisatz: Ob die Erstreckung eines für die Muttergesellschaft geltenden Zustimmungsvorbehalts, der nicht ausdrücklich auf Maßnahmen in Konzerngesellschaften Bezug nimmt, auf Konzernsachverhalte durch Auslegung geboten ist, ist nach dem Zweck der Bestimmung sowie der Bedeutung der Maßnahme, das heißt ob die Maßnahme in der Tochter? oder Enkelgesellschaft unmittelbare wirtschaftliche (finanzielle/strategische) oder sonstige relevante Auswirkungen auf die Muttergesellschaft und den Konzern hat, zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Die allfällige Zustimmungskompetenz der Obergesellschaft ersetzt nicht einen Zustimmungsvorbehalt auf Ebene der Gesellschaft, die dieses Geschäft oder die konzernrelevante Maßnahme direkt vornimmt, sondern sie tritt zu dieser hinzu. Zur Vorlage verpflichtet ist der Vorstand der jeweiligen Konzerngesellschaft an „seinen“ Aufsichtsrat. Sollte der Aufsichtsrat der Obergesellschaft die Zustimmung zu einem bestimmten Geschäft verweigern, so ist der Vorstand der Muttergesellschaft angehalten, darauf hinzuwirken, dass die beabsichtigte Maßnahme in der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft unterbleibt. (T2)
    Anm: Mit näheren Ausführungen zur Frage, wann Geschäfte „konzernrelevant“ sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133383

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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