Entscheidungsgründe: Am Stammkapital der beklagten Gesellschaft m.b.H. sind die REPUBLIK ÖSTERREICH zu 50 % sowie das Land Steiermark und die Stadt Graz zu 25 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Bau und Betrieb von Verkehrsflughäfen in Graz und im Land Steiermark mit allen damit zusammenhängenden Nebeneinrichtungen sowie deren Finanzierung. Auf Grund des Gesellschaftsvertrages ist ein Aufsichtsrat zu bestellen. Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder de... mehr lesen...
Norm: AktG §92GmbHG §30g
Rechtssatz: Zwischen (absolut) nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen des Aufsichtsrats einer GmbH ist nicht zu unterscheiden. Beschlüsse des Aufsichtsrates einer GmbH sind entweder wirksam oder unwirksam (nichtig). Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ist gegeben, wenn dem Aufsichtsrat die Beschlußfähigkeit fehlt oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, bei deren Einhaltung ein anderes Abstimmungsergebni... mehr lesen...
Norm: AktG §92
Rechtssatz: Die Bestellung eines Subkommitees (Personalausschusses) des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem seiner Stellvertreter ist durch § 92 AktG gedeckt. Diesem Personalausschuß kann die Festlegung der Jahresremuneration und die Bewilligung und Passierung sogenannter Vertrauensspesen übertragen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 500/5... mehr lesen...