Norm
AktG §92Rechtssatz
Zwischen (absolut) nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen des Aufsichtsrats einer GmbH ist nicht zu unterscheiden. Beschlüsse des Aufsichtsrates einer GmbH sind entweder wirksam oder unwirksam (nichtig). Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ist gegeben, wenn dem Aufsichtsrat die Beschlußfähigkeit fehlt oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, bei deren Einhaltung ein anderes Abstimmungsergebnis möglich gewesen wäre. Das gilt vor allem für die Fälle fehlerhafter Einberufung der Sitzung des Aufsichtsrates. Fehlerhafte Einberufung der Sitzung liegt vor, wenn die Sitzung von einem Nichtberechtigten einberufen wurde (hier: entgegen § 30 i Abs 2 nur von einem Aufsichtsratsmitglied) oder der Gegenstand der Beschlußfassung (hier: Wahl der Funktionäre) bei der Einberufung nicht angegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049282Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00514_8500000_002