Norm
AktG §92Rechtssatz
Die Bestellung eines Subkommitees (Personalausschusses) des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem seiner Stellvertreter ist durch § 92 AktG gedeckt. Diesem Personalausschuß kann die Festlegung der Jahresremuneration und die Bewilligung und Passierung sogenannter Vertrauensspesen übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049279Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00500_5200000_006