Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1988/1989 zunächst Prokurist und dann von 1. 7. 1994 bis zu seinem Ausscheiden am 31. 3. 2000 Vorstandsmitglied der R***** AG (im Folgenden R*****). Diese wurde in die Erstbeklagte umbenannt; der Zweitbeklagten wurde aufgrund eines Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 6. 3. 2001 der Teilbereich „Universalbankbetrieb" übertragen. Die Drittbeklagte ist Hauptaktionärin der Erstbeklagten und trat deren mit dem Kläger am 14. 9. 2000 getroffenen ... mehr lesen...
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs4AktG §84 Abs5
Rechtssatz: 1) Wird die Entlastung von allen Aktionären erteilt, so kann § 84 Abs 4 Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtig... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs4
Rechtssatz: Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und Ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren. Entscheidun... mehr lesen...