RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74, 6Ob3/15g

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Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §84 Abs4

Rechtssatz

Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und Ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • 6 Ob 3/15g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 3/15g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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