Norm
AktG §84 Abs4Rechtssatz
Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und Ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018