Norm
AktG §84 Abs4Rechtssatz
1) Wird die Entlastung von allen Aktionären erteilt, so kann § 84 Abs 4 Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtigung, wenn alle Gesellschafter die Entlastung des Vorstandes beschlossen haben.
2) Die Gesellschaftsgläubiger werden hingegen von einem Verzicht der Gesellschaft nicht berührt, da sie sich nach § 84 Abs 5 AktG (1937 und 1965) nicht nur an die Gesellschaft halten, sondern die Vorstandsmitglieder persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049490Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_020