Begründung: Bei der Klägerin handelt es sich um die vormalige B***** AG (in der Folge kurz: B***** alt). Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 1. 8. 2005 wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2005 unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B***** alt abgespalten, gemeinsam mit den Anteilen der P***** einer 100%igen Tochteraktiengesellschaft der Klägerin übertragen und mit dieser (kurz B***** P*****) verschmolzen. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch er... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der klagenden GmbH waren ursprünglich Roman E***** und die T***** Handelsgesellschaft mbH. Roman E***** war auch einziger Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte war (einziger) Geschäftsführer der T***** Handelsgesellschaft mbH, deren Anteile von Marianne D***** gehalten wurden. Nach dem Tod Roman E*****s am 9. 5. 2000 und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft wurde der Beklagte über eigenen Antrag zum Notgeschäftsführer de... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: § 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 34/07d Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 34/07d Beisatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verha... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 2 Mio S = 145.345,67 EUR sind KR Ing. Hans H***** (im Folgenden nur Mehrheitsgesellschafter; Beteiligung 98,75 %) und sein Sohn, der Beklagte (Beteiligung 1,25 %). Beide sind auch Gesellschafter der H***** GmbH (im Folgenden nur HSK) - deren Stammkapital 4,2 Mio S = 305.225,90 EUR beträgt -, und zwar der Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung 18 %), der Beklagte (Beteiligung 1 %) und eine näher gena... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte übernahm am 27. September 1993 die Geschäftsführung der am 14. Juni 1982 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründeten P***** Gesellschaft mbH in Wien (im folgenden Gemeinschuldnerin oder Gesellschaft) im Rahmen eines Management-Buy-Outs (gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft) und dabei auch eine Stammeinlage von 100.000 S. Bei Anwendung jener Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, hätte der Beklagte den - am 30. Sept... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war seit 12.3.1987 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der G 5 ***** GmbH (folgend: G 5), deren Firma 1991 in "M***** GmbH" geändert wurde. Die Gesellschaft befindet sich seit 29.4.1994 in Liquidation, Liquidator ist der Beklagte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.3.1990 hatten die Kläger und die G 5 die "M***** GmbH (folgend: M*****) zur Verwirklichung eines Projektes über die Erzeugung und den Vertrieb von Mineralmehl gegründet. Der Ante... mehr lesen...
Norm: ABGB §1298ZPO §272 CAktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. Kann aus diesem Vorbringen in Verbindung mit dem eingetretenen Erfolg der Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden, ist es Sache des Beklagten, diese Indizwirkung zu erschü... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: Das Fehlschlagen unternehmerischer Entscheidungen ist nur bei Verletzung branchenadäquater, größenadäquater und situationsadäquater Bemühungen pflichtwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 34/97i Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i Veröff: SZ 71/108 6 Ob 58/20b Entscheidungstext OGH 15.09... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit Juni 1948 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und am 21. Juli 1956 bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Mit... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2AktG §84 Abs3
Rechtssatz: Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist. ... mehr lesen...