RS OGH 2007/3/16 6Ob34/07d, 8Ob6/10f, 6Ob139/15g, 6Ob99/17b, 6Ob11/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
beobachten
merken

Norm

AktG §84 Abs2
GmbHG §25

Rechtssatz

§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/07d
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 34/07d
    Beisatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. (T1)
    Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat. (T2)
    Beisatz: Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr; daher reicht es für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen. (T3)
    Beisatz: Hier: Notgeschäftsführer. (T4)
    Veröff: SZ 2007/36
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war. (T5)
    Veröff: SZ 2010/160
  • 6 Ob 139/15g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 139/15g
  • 6 Ob 99/17b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 99/17b
  • 6 Ob 11/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121916

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten