Mit Bescheiden der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) vom 8. Februar 1996 wurden die mitbeteiligten Parteien jeweils als Dienstgeber verpflichtet, S 436.222,75 (zu I.) bzw. S 111.259,15 (zu II.) zu bezahlen. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass eine Beitragsprüfung bei den mitbeteiligten Parteien ergeben habe, dass Angestellte zwölf Mal jährlich in gleicher Höhe leistungsungebundene Treueprämien erhalten... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AktG 1965 §245 Abs1;AktG 1965 §250;AVG §9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0292 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0027 E 12. Juni 1991 RS 1
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson ... mehr lesen...
Im Herbst 1979 schloß die N LuftfahrtgesmbH, im folgenden als "XLG" bezeichnet, mit einer Vielzahl von Personen Gesellschaftsverträge ab, mit denen jeweils unechte stille Gesellschaften begründet wurden. Der jeweilige stille Gesellschafter beteiligte sich am Gewerbebetrieb der XLG, soweit dieser eine von ihr GEGEN ENDE DES JAHRES 1979 käuflich erworbene Passagiermaschine der Type F betraf. Die Gesellschaftsverträge sahen neben den Rechten und Pflichten der einzelnen stillen Gesellscha... mehr lesen...
Im Frühjahr 1979 schloß die N LuftfahrtgesmbH ("XLG"), mit einer Vielzahl von Personen Gesellschaftsverträge ab, mit denen jeweils unechte stille Gesellschaften begründet wurden. Weitere unechte stille Gesellschafter nahm die XLG im Jahre 1980 auf. Der jeweilige stille Gesellschafter beteiligte sich am Gewerbebetrieb der XLG, soweit dieser eine von ihr ZU BEGINN DES JAHRES 1979 käuflich erworbene Passagiermaschine der Type F betraf. Die Gesellschaftsverträge sahen neben den Rechten un... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: ÖStZB 1992, 394; Rechtssatz: Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof21/02 Aktienrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AktG 1965 §245 Abs1;AktG 1965 §250;AVG §9;BAO §79;BAO §93 Abs2;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 1 Stammrechtssatz Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr b... mehr lesen...