RS VwGH Erkenntnis 1991/06/12 90/13/0027

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Besprechung in: ÖStZB 1992, 394; Rechtssatz

Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen (Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht
Im RIS seit
20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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