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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §245 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0292Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0027 E 12. Juni 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen
(Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080291.X01Im RIS seit
26.11.2001