RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §245 Abs1;
AktG 1965 §250;
AVG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0027 E 12. Juni 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen

(Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080291.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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