Norm: AktG §237
Rechtssatz: Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 237 Abs 1 AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint. Entscheidungstexte 6 Ob 38/18h Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AktG §237GmbHG §35
Rechtssatz: § 237 AktG ist bei der GmbH analog anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Hauptgesellschafter bzw eine Konzerngesellschaft als auch für die Übertragung an einen unabhängigen Dritten. Entscheidungstexte 6 Ob 38/18h Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h Veröff: SZ 2018/33 ... mehr lesen...
Norm: AktG §237
Rechtssatz: Beim Begriff der Vermögensübertragung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfaßt ist. Für die nähere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, daß die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der ... mehr lesen...