Norm
AktG §237Rechtssatz
Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 237 Abs 1 AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132063Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020