Norm
AktG §237Rechtssatz
Beim Begriff der Vermögensübertragung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfaßt ist. Für die nähere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, daß die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt. Dieser Tatbestand ist von einer Reihe von Sachverhaltsfragen - etwa von den Aktiven der Gesellschaft, somit dem faktischen und rechtlichen Ist-Statuts bei Beginn der Veräußerungsmaßnahmen - abhängig und im Streitfall regelmäßig ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020