Norm: AktG §230 Abs2GmbHG §41UmwG §2
Rechtssatz: Mit der Eintragung der Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter oder einer Verschmelzung in das Firmenbuch tritt der sogenannte „Bestandschutz“ ein. Daher können danach zwar Mängel wahrgenommen werden, aber nicht zur Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Umwandlung (Verschmelzung) führen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: AktG §230 Abs2GmbHG §41UmwG §2
Rechtssatz: Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Umwandlung (Verschmelzung) unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung) in das Firmenbuch kann selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten ein... mehr lesen...
Norm: AktG §230 Abs2GmbHG §41UmwG §2
Rechtssatz: Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (... mehr lesen...