Norm
AktG §230 Abs2Rechtssatz
Mit der Eintragung der Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter oder einer Verschmelzung in das Firmenbuch tritt der sogenannte „Bestandschutz“ ein. Daher können danach zwar Mängel wahrgenommen werden, aber nicht zur Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Umwandlung (Verschmelzung) führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandschutz, Umwandlung, BeschlussmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133048Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020